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Photo du rédacteurEtude Maître Laurent Ries

Irreführende Werbung - Verzögerung der Lieferung

Eine Verzögerung bei der Lieferung einer Ware oder Dienstleistung wird gegebenfalls als irreführende Werbung eingestuft.


Die Nichtverfügbarkeit einer Ware oder einer Dienstleistung: Der Verbraucher, der anlässlich seiner Bestellung getäuscht wurde oder getäuscht werden könnte oder in seinem wirtschaftlichen Verhalten beeinflusst werden könnte, kann Opfer irreführender Werbung werden.


Mangelnde Verfügbarkeit der Ware oder Dienstleistung: Der Gewerbetreibende ist schuld, wenn er:


• ein Produkt vorbehaltlich des Kaufs eines anderen Produkts zu einem bestimmten Preis bewirbt und es dann nicht innerhalb einer angemessenen Frist liefert; in diesem Sinne auch Artikel 213-2 des Verbraucherschutzgesetzes, der eine maximale Frist von 30 Tagen vorsieht, über die der Verbraucher hinaus berechtigt ist, den Vertrag zu kündigen und eine sofortige Rückerstattung (ohne übermäßige Verzögerung) zu verlangen, unbeschadet der Rückerstattung anderer entstandener Kosten, insbesondere Verteidigungs- und Rechtskosten und gegebenenfalls Auslagen, gegebenenfalls durch Gerichtsverfahren (Text von Artikel L.213-2);


• falsche Angaben über die Verfügbarkeit eines Produkts gemacht haben (begrenzter Vorrat oder für einen begrenzten Zeitraum verfügbar), mit dem Ziel, ihm eine ausreichende Bedenkzeit zu nehmen, um eine informierte Wahl zu treffen, oder Produkte zu sehr niedrigen Bedingungen anbieten oder in extrem begrenzter Anzahl, ohne diesen Bestand tatsächlich zu besitzen oder diesen bereits aufgebraucht zu haben (Köderwerbung);


Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 sowie die Bestimmungen des Verbrauchergesetzbuches Artikel L.213-2 (Lieferung) unbeschadet einer strafrechtlichen Qualifikation im Sinne der Artikel 498 und 499 des Strafgesetzbuches.


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